Inhaber: Franz Brekl
Elektromeister

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87629 Füssen
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Unser Ladengeschäft
ist für Sie geöffnet:
Mo - Fr:   8:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einzelhandel)




1. Lieferung
1.1 Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.
1.2 Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
1.3 Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange dem entgegenstehen.

2. Gewährleistungen
2.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 16 Tagen gerügt werden.
Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum
Arbeitstag. In jedem Fall sollten bei einer Mängelrüge zweckmäßigerweise Kaufbeleg und
Garantieurkunde mit vorgelegt werden.
2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Gegenstände 1 Jahr.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher aus
Diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit darf
Der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.
3.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der Händler unverzüglich zu unterrichten.
3.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder einer Versicherung auf Ersatz
wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der
vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die
abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.
3.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, soweit den
Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.

4. Schadenersatz
4.1 Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er
20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne dass
es eines besonderen Nachweises bedarf. Dem Händler bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.2 Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein wesentlicher Schaden als
Die vereinbarte Pauschale entstanden ist.
4.3 Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden,
ferner nicht für die Verletzung solcher Pflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten)
4.4 Schadenersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, verjähren in einem Jahr, sofern den
Händler nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

5. Reparaturen
5.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der
Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.
5.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstand erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftrags-
bestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss - etwa wegen Verlustes eines solchen
Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in
geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungs-
Scheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.
5.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von einer Woche nach dem vereinbarten Abhol-
termin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung
beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang
der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.

6. Schlussbestimmung
6.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung
richtig und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die
während der Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsabschluß
Getroffen wurden oder getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des Händlers
6.3 Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Händlers.
Dasselbe gilt dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Ver-
tragsschluß ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort unbekannt ist.

           Stand 26.06.2009